Affäre Vincenz
Mit dem Urteil des Zürcher Obergericht werden investigative Recherchen im Finanzbereich praktisch verunmöglicht. Es ist fraglich, ob der Entscheid vor Bundesgericht oder dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bestand hätte.
14. April 2026 • Beat Schmid

Für den Wirtschaftsjournalismus markiert das Urteil des Zürcher Obergerichts von letzter Woche eine Zäsur. Im Kern läuft es darauf hinaus, dass ein Journalist selbst dann angeklagt werden kann, wenn keine klare Beweislage dafür besteht, dass er sich aktiv an einer unrechtmässigen Beschaffung von Daten beteiligt hat.

Damit werden investigative Recherchen – insbesondere im Zusammenhang mit potenziell illegalen Finanztransaktionen – praktisch verunmöglicht. Der Schutz des Bankgeheimnisses wird faktisch über die Pressefreiheit gestellt. Auch das Whistleblowing in der Schweiz wird damit weiter durchlöchert. Kritiker sehen in der Haltung des Obergerichts eine Rückkehr zu einem überkommenen Verständnis des Bankkundengeheimnisses – ein Urteil, das das Odium des Kalten Kriegs verströmt.

Ausgelöst wurde das Verfahren durch Beat Stocker, der selbst zu den Hauptbeschuldigten im sogenannten Vincenz-Fall gehört. Das Bezirksgericht Zürich erachtete es als erwiesen, dass Stocker gemeinsam mit dem ehemaligen Raiffeisen-Chef Pierin Vincenz sowie weiteren Personen unzulässige Vorteile erlangt haben soll. Das Verfahren ist derzeit vor dem Obergericht hängig. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt die Unschuldsvermutung.

Stocker sah durch die Berichterstattung von Lukas Hässigs Blog «Inside Paradeplatz» seine Privatsphäre verletzt. Eine vor zehn Jahre erschienene Artikelserie bezog sich auf Daten von Julius Bär, bei der Stocker ein Konto hatte. Im Zuge des Strafverfahrens gegen Hässig kam es zu Hausdurchsuchungen in den Redaktionsräumen als auch im Privatdomizil des Journalisten. Die dabei beschlagnahmten Unterlagen und Geräte liess Hässig versiegeln. Das zuständige Zwangsmassnahmengericht entschied, dass diese Versiegelung bestehen bleibt – ein Entscheid, der den Quellenschutz zumindest vorläufig stärkt.

Artikel 47 als Bazooka

Dass es überhaupt soweit gekommen ist, hängt wesentlich mit der Verschärfung des Bankengesetzes zusammen. Seit 2015 riskieren Journalisten strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie über Bankdaten berichten. Artikel 47 des Bankengesetzes stellt die Weitergabe von Bankdaten unter Strafe – mit Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren. Die Verschärfung hatte Folgen: So verzichteten die Redaktionen des Medienhauses Tamedia im Jahr 2022 auf eine Auswertung der sogenannten «Swiss Leaks»-Daten zur Credit Suisse.

Mehrere angefragte Rechtsexperten gehen davon aus, dass ein Weiterzug des Falls ans Bundesgericht für Lukas Hässig erfolgversprechend wäre. Das höchste Schweizer Gericht urteile in der Regel pressefreundlicher als kantonale Instanzen, sagt ein Experte. Hinzu kommt ein gewisser Respekt vor internationalen Insititutionen: Die Lausanner Richter blicken in ihrer Rechtsprechung eher auf internationale Standards und die mögliche Reaktion internationaler Gerichte wie dem Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte.

Sollte das Bundesgericht die Linie des Zürcher Obergerichts bestätigen, wäre der Weg nach Strassburg offen. Der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich bislang nicht explizit zum Schweizer Bankgeheimnis im Kontext journalistischer Recherchen geäussert. Ein entsprechender Leitentscheid fehlt.

Urteile zur Pressefreiheit

Allerdings git es Urteile zur Pressefreiheit bei der Veröffentlichung sensibler oder vertraulicher Informationen. In Fällen (Stoll v. Switzerland oder Bédat v. Switzerland) hat der Gerichtshof klargestellt, dass es auf eine Abwägung im Einzelfall ankommt: Beitrag zur öffentlichen Debatte, Schwere des Eingriffs in private oder geschützte Interessen, journalistische Sorgfalt und Verhältnismässigkeit der Sanktion.

«Der EGMR misst der Rolle der Medien als ‘Public Watchdog’ erhebliches Gewicht bei», sagt ein Experte. Ob Artikel 47 des Bankengesetzes in seiner heutigen Anwendung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, bleibt eine offene Frage. Ein Fall wie jener von Lukas Hässig könnte erstmals klären.

Wenn das Urteil des Obergerichts bestehen bleibt, wird die Zürcher Staatsanwaltschaft Hässig anklagen müssen. Auch in diesem Fall bliebe der Instanzenweg theoretisch bis Strassburg offen – in beiden Fällen dürfte viel Zeit verstreichen. Die Auseinandersetzung im Fall Hässig hat keinen direkten Einfluss auf das Hauptverfahren von Stocker und Vincenz. Der Prozess vor dem Zürcher Obergericht ist auf den 10. August terminiert.

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