Das Gericht hat die Beschwerde einer Bank – der VP Bank, vertreten durch die Kanzlei Homburger – gegen einen Enforcement-Entscheid der Finma gutgeheissen. Die Aufsichtsbehörde hatte der Bank gravierende Mängel bei der Bekämpfung der Geldwäscherei vorgeworfen und ein umfangreiches Massnahmenpaket angeordnet. Dieses umfasste unter anderem die Einziehung mutmasslich erzielter Gewinne (440’000 Franken), Vorgaben zur Verbesserung von Governance und Compliance sowie ein Verbot, bestimmte neue Geschäftsbeziehungen einzugehen.
Die Finma hielt in ihrem Geschäftsbericht 2024 fest: «Die Verstösse und Unterlassungen stellten in ihrer Gesamtheit eine schwere Verletzung von Aufsichtsrecht durch die Bank X dar.» Dabei handelte es sich um die VP Bank, wie Finews zuerst berichtete. Bekannt wurde das Enforcement-Verfahren bereits im Oktober 2024. Die VP Bank wollte damals vor Gericht verhindern, dass die Finma die Enforcement-Verfügung öffentlich machen konnte.
Damals hielt eine Sprecherin der VP Bank in einer Stellungnahme gegenüber Tippinpoint fest: «Die Finma hat ein Enforcement-Verfahren gegen die VP Bank (Schweiz) AG mit einer Verfügung abgeschlossen. Diese Verfügung steht hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Kundenbeziehung, die allerdings bereits 2020 saldiert wurde.» Die Bank habe vollständig mit der Finma kooperiert, sei jedoch mit einzelnen Punkten der Verfügung nicht einverstanden und habe deshalb rechtliche Schritte eingeleitet.
Nun bekam die Bank vor dem Bundesverwaltungsgericht recht. Es hob sowohl die angeordnete Gewinnabschöpfung als auch die inhaltlichen Auflagen auf. Nach Auffassung des Gerichts konnte die Finma weder eine schwerwiegende Verletzung des Aufsichtsrechts ausreichend nachweisen noch darlegen, dass die angeordneten Massnahmen erforderlich und verhältnismässig waren.
Empfindliche Niederlage
Für die Behörde ist das Urteil ein Flop der Extraklasse. Wie die Homburger-Anwälte auf ihrer Website schreiben, macht das Urteil deutlich, dass die weitreichenden Durchsetzungsbefugnisse der Finma rechtlichen Grenzen unterliegen. Die Behörde müsse ihre Entscheide auf eine klare gesetzliche Grundlage stützen, den Sachverhalt präzise feststellen und – insbesondere bei einer Gewinnabschöpfung – eine schwerwiegende Verletzung des Aufsichtsrechts nachweisen, die ursächlich zu einem finanziellen Vorteil geführt habe. Zudem müssten angeordnete Massnahmen notwendig und verhältnismässig sein.
Ein wichtiger Punkt, auf den das Gericht in seinem Urteil hinweist, ist zudem das sogenannte «Enforcement by hindsight» – also die Beurteilung von Sachverhalten im Nachhinein. Konkret bedeutet das: Spätere geopolitische Entwicklungen, neue Sanktionen oder nachträglich bekannt gewordene belastende Informationen dürfen nicht als Massstab dafür dienen, was eine Bank Jahre zuvor hätte erkennen müssen. Entscheidend ist vielmehr der damalige Kenntnisstand zum Zeitpunkt des fraglichen Verhaltens sowie – bei Sanierungsmassnahmen – die tatsächliche Situation des Instituts im Zeitpunkt des Finma-Entscheids.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heisst es dazu wörtlich: «Die Beschwerdeführerin (VP Bank) rügt insofern zu Recht, dass die Vorinstanz bei ihrer Argumentation einen Rückschaufehler begeht. Bei einem Rückschaufehler (Hindsight Bias) handelt es sich um eine kognitive Verzerrung respektive um eine Tendenz, im Nachhinein zu glauben, dass man ein Ereignis hätte vorhersehen können oder müssen.»
Seien zunächst unzusammenhängende Punkte einmal verknüpft, neige man dazu, davon auszugehen, dass diese «Verknüpfungen in einem beliebigen früheren Zeitpunkt hätten erkannt werden können und müssen». Um einen Rückschaufehler zu vermeiden, ist die Ausgangslage in einer ex ante Betrachtung zu beurteilen, so das Gericht.
Die Finma wird das Urteil ans Bundesgericht weiterziehen.

