Nun rächt sich, dass die hiesigen Behörden viel Zeit verstreichen liessen, bis sie in der Korruptions- und Kreditaffäre der Credit Suisse (CS) in Moçambique aktiv wurden. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts stellte in einer jetzt veröffentlichten Verfügung das Verwaltungsstrafverfahren gegen die ehemalige CS-Risikochefin Lara Warner wegen Verjährung ein. Die 58-jährige Amerikanerin wehrte sich gegen eine Busse von 100'000 Franken, die das Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) vor Jahresfrist wegen Verletzung der Geldwäscherei-Meldepflicht gegen sie verhängt hatte.
Im Zentrum der Schweizer Verfahren um die fatalen Milliardenkredite der Credit Suisse an Moçambique steht eine mutmassliche Schmiergeldtransaktion in der Höhe von 7,89 Millionen Dollar. Das Geld wurde am 21. März 2016 vom Wirtschafts- und Finanzministerium Moçambique auf ein CS-Konto überwiesen. Rund sieben Millionen Dollar flossen am 1. April 2016 auf Konten in Abu Dhabi ab. Obwohl der Verdacht bestand, dass die Gelder im Zusammenhang mit der geheimen Kreditvergabe an Staatsunternehmen in Moçambique standen und deliktischer Herkunft waren, veranlasste die CS-Risikochefin Warner keine Verdachtsmeldung an die Geldwäscherei-Meldestelle des Bundes (MROS).
Gericht: Meldepflichtverletzung schon Anfang 2024 verjährt
Zum Prozess in Bellinzona kam es, weil Warner eine gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung des EFD vom 7. März 2025 verlangte. Wegen zusätzlichen Beweisanträgen und eines abgelehnten Ausstandsbegehrens der Amerikanerin gegen den Richter verzögerte sich die ursprünglich für den 30. Oktober 2025 geplante Hauptverhandlung um mehrere Monate bis am vergangenen 2. März. Warner, die in ihrer Heimat inzwischen als Beraterin für Regulierungsfragen tätig ist, liess sich von der Teilnahme dispensieren. In der jetzt veröffentlichten schriftlichen Verfügung kommt das Gericht zum Schluss, dass die siebenjährige Verjährungsfrist für die Verletzung der Geldwäscherei-Meldepflicht bereits Anfang 2024 und damit vor dem Erlass der Strafverfügung des EFD eingetreten sei. Das Gereicht widersprach damit der Auffassung des Finanzdepartements zu Fragen des Dauerdeliktcharakters der Verletzung der Meldepflicht sowie zur Dauer der Meldepflicht mit Blick auf die Aufspürbarkeit und die Einziehbarkeit verdächtiger Gelder.
Neben der Übernahme der nicht bezifferten Verfahrenskosten muss die Eidgenossenschaft die Verteidiger Warners zudem mit 155'548,75 Franken entschädigen. Noch ist die Verfügung nicht rechtskräftig. Sie kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden – ein Schritt, den das EFD nach Auskunft einer Sprecherin prüft.
Frühere Compliance-Mitarbeiterin der CS freigesprochen
Letzte Woche hatte das Bundesstrafgericht in der gleichen Angelegenheit bereits eine ehemalige Compliance-Mitarbeiterin der Credit Suisse vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte der 57-jährigen CS-Angestellten vorgeworfen, trotz ernsthaften Hinweisen auf eine verbrecherische Herkunft der aus Moçambique eingegangenen Gelder eine Transaktion von über 600'000 Dollar nach Abi Dhabi veranlasst zu haben. Die Eidgenossenschaft muss den Verteidiger der Freigesprochenen mit 92'620 Franken entschädigen.
Ursprünglich gehörte auch Lara Warner zu den Beschuldigten des Geldwäscherei-Verfahrens. Die BA stellte das Verfahren gegen sie am 25. November 2025 jedoch ein. Da Warner im Verfahren des EFD weitgehend der gleiche Sachverhalt vorgeworfen werde wie im Verfahren der BA, habe sich eine weitere, parallele Strafverfolgung weder als sachlich angezeigt noch als verfahrensökonomisch zweckmässig erwiesen, hiess es zur Begründung. Die BA klagte in der gleichen Angelegenheit zudem die UBS als Rechtsnachfolgerin der Credit Suisse an, weil diese wegen organisatorischer Mängel die Geldwäscherei nicht verhindert hatte. Das Bundesstrafgericht blockte jedoch auch dieses Verfahren mit einer Einstellungsverfügung vom vergangenen 8. April ab. Die Richter kamen zum Schluss, dass mit dem Untergang der CS und deren Löschung im Handelsregister die mutmassliche strafrechtliche Verantwortliche eines behaupteten Organisationsverschuldens wegfiel. Damit liege ein Verfahrenshindernis vor. Auch hier wird die Eidgenossenschaft zur Kasse gebeten, mit 92'547,65 Franken als Entschädigung für den UBS-Anwalt.
UBS noch nicht aus dem Schneider
Sieht man von zwei bedingten Geldstrafen ab – eine betraf mit dem inzwischen mittellosen früheren CS-Manager Andrew Pearse eine der Hauptfiguren der kriminellen Kreditvergabe –, bleiben in der juristischen Aufarbeitung des Moçambique-Skandals hierzulande bisher nur Entschädigungskosten von rund 340'000 Franken für den Bund, nebst Verfahrenskosten in unbekannter Höhe. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Denn die Bundesanwaltschaft hat gegen die Verfahrenseinstellung im Fall UBS/CS Beschwerde erhoben, wie BA-Sprecherin Claudia Balzli auf Anfrage von Tippinpoint bekanntgab. Noch offen ist, ob die Bundesanwaltschaft auch den Freispruch für die ehemalige CS-Mitarbeiterin anfechten wird. Das weitere Vorgehen werde nach einer Analyse des Urteils entschieden, sagte die Sprecherin. Zur Kritik, wonach die BA in der Moçambique-Affäre zu lange die Augen verschloss, sagte Balzli: «Die BA verfolgt Delikte in ihren Zuständigkeitsbereichen konsequent, so auch vorliegend. Entscheide des Bundesstrafgerichts kommentiert die BA nicht.»
Altlasten der BA und Häufung von Einstellungen
Auffallend ist die Häufung von Einstellungsverfügungen, die das Gericht in Bellinzona in jüngster Zeit zu vor langer Zeit eröffneten Verfahren der BA verhängte. So auch im Fall der wegen schwerer Geldwäscherei und organisierter Kriminalität angeklagten Usbekin Gulnara Karimowa. Umgekehrt ist sich die Bundesanwaltschaft offensichtlich bewusst, dass ihr bei Verfahren, die noch in der Ära Lauber eröffnet worden waren, die Zeit davonläuft. So hatte die BA im Fall der gerichtlichen Beurteilung der beiden Strafbefehle im der Moçambique-Affäre das Bundesstrafgericht bei der Ansetzung der Hauptverhandlung «höflich» gebeten, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Verjährung am 1. April eintreten wird.
(Verfügung SK.2025.23 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 18.5.26)

