Altlasten
Die Grossbank ist vor einem US-Gericht mit dem Versuch gescheitert, sich gegen mögliche neue Klagen zu NS-belasteten Konten abzusichern – ein Rückschlag in einem politisch aufgeladenen Dossier.
8. April 2026 • Beat Schmid

Ein US-Richter hat am Dienstag einen Antrag der UBS abgelehnt, eine Klarstellung zum historischen Vergleich über 1,25 Milliarden US-Dollar aus dem Jahr 1998 zu erwirken. Die Bank wollte sich damit gegen mögliche neue Ansprüche absichern, die im Zusammenhang mit Konten stehen, die mutmasslich von Mitgliedern des NS-Regimes genutzt wurden.

Der US-Bezirksrichter Edward Korman in Brooklyn erklärte, UBS verlange faktisch ein Rechtsgutachten, das sie vor «hypothetischen» Klagen schützen solle – also vor Verfahren, die bislang gar nicht eingereicht wurden. «Solange kein konkreter Fall oder Streit entsteht, der eine gerichtliche Auslegung der Vereinbarung erfordert, spricht diese weiterhin für sich selbst», hielt Korman fest.

Korman hatte bereits den Vergleich von 1998 zu nachrichtenlosen Vermögen beaufsichtigt. In dessen Folge zahlten Schweizer Banken insgesamt 1,25 Milliarden US-Dollar, die an rund 458’000 jüdische NS-Opfer sowie deren Familien verteilt wurden.

Konten mit NS-Bezügen

Das Simon Wiesenthal Center argumentierte, der Antrag der UBS würde den Vergleich unzulässig ausweiten, indem er auch neu aufgedeckte Erkenntnisse über Geschäftsbeziehungen von Banken mit dem Dritten Reich einbezieht.

UBS wandte sich an das Gericht, nachdem eine 2020 von der Credit Suisse in Auftrag gegebene Untersuchung zusätzliche Verbindungen der Bank, ihrer Vorgängerinstitute und des NS-Regimes offengelegt hatte. Dabei wurden unter anderem 890 Konten mit angeblichen NS-Bezügen identifiziert.

Jüdische Organisationen wie der World Jewish Congress haben bereits Forderungen in Milliardenhöhe ins Spiel gebracht. Dessen Präsident Ronald Lauder erklärte im vergangenen Sommer, man habe «wahrscheinlich 5 bis 10 Milliarden Dollar auf dem Tisch liegen lassen».

UBS teilte dazu mit: «Nichts in der Entscheidung des Richters widerspricht unserer Auslegung der Vergleichsvereinbarung von 1999.»

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