Die Bundesanwaltschaft (BA), die vor 14 Jahren zu ermitteln begann, wollte eigentlich zwei Prozesse führen. Einen gegen die Tochter des verstorbenen usbekischen Präsidenten und gegen deren ehemaligen engsten Mitarbeiter. Und den zweiten gegen den Banker, der die Gelder der Usbekin und deren Entourage verwaltete, sowie gegen die Bank selber, die Genfer Privatbank Lombard Odier. Das Bundesstrafgericht beschloss aber im Mai 2025 überraschend und gegen den Willen der Bundesanwaltschaft, die beiden Verfahren gemäss dem Grundsatz der Verfahrenseinheit zusammenzulegen. Eine neue gemeinsame Anklageschrift gibt es hingegen nicht. Zum Prozessbeginn am 27. April liegen vielmehr die beiden Anklageschriften vor, die die BA im Herbst 2023 beziehungsweise im Herbst 2024 in Bellinzona deponiert hatte. Zusammen sind das 771 Seiten.
Stoff für Anträge der Verteidigung gibt es aber auch aus einem anderen Grund: Die Hauptangeklagte – einst als designierte Nachfolgerin ihres Vaters als Staatspräsidentin gehandelt und als «Prinzessin» bezeichnet – ist seit 2014 in ihrer Heimat inhaftiert, nachdem sie bei ihrer Familie in Ungnade gefallen war. Für das Bundesstrafgericht stellte sich deshalb die Frage, ob Gulnara Karimowa für die Dauer des Prozesses in Bellinzona in die Schweiz ausgeliefert werden kann. Das Bundesamt für Justiz (BJ) gab dem Gericht aber einen ablehnenden Bescheid. Zum einen stehe einem Gesuch an Usbekistan zur Auslieferung einer usbekischen Staatsbürgerin das Gegenrecht im Weg, liefere doch die Schweiz keine eigenen Staatsangehörige aus.
Zum anderen verweist das Bundesamt für Justiz auf die Bestimmung im Rechtshilfegesetz, wonach die Zusammenarbeit mit dem Ausland abgelehnt wird, wenn die Annahme besteht, dass das Verfahren im Ausland nicht den Grundsätzen zum Schutz der Menschenrechte und den Grundfreiheiten entspricht. Das BJ machte diesbezüglich auf verschiedene Lücken in der usbekischen Strafverfolgung aufmerksam und nannte Folter, fehlenden sofortigen Zugang zu einem Haftgericht, fehlenden Zugang zu einem Anwalt und die fehlende Unabhängigkeit der Justiz. Letztes Jahr hatte zudem ein UNO-Gremium die Verhaftung Karimowas als willkürlich eingestuft.
Vorbereitungen für Prozess in Abwesenheit der Angeklagten
Somit kommt eine Anwesenheit der 53-jährigen Karimowa am Prozess in Bellinzona nur in Frage, wenn sie aus der usbekischen Haft entlassen würde – ein Schritt, an den niemand glaubt. Unter dem Zeitdruck der Verjährung – sie tritt im Fall der Geldwäscherei 2027 ein – traf der federführende Richter Stephan Zenger Vorbereitungen für ein Abwesenheitsverfahren. So ist laut Beobachtern der ungewöhnliche Schritt zu erklären, dass Zenger und eine Gerichtsschreiberin innert Jahresfrist gleich zwei Mal für Einvernahmen von Karimowa nach Taschkent reisten. Denn zu den Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren gehört laut Strafprozessordnung, dass «die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern». Ob die Umstände der Einvernahmen – Fragen konnten nur via usbekische Staatsanwälte gestellt werden – diese Bedingung erfüllten, dürfte ein Streitpunkt an der Hauptverhandlung sein. Die Verteidiger verzichteten jedenfalls auf eine Teilnahme an der zweiten Auslandmission des Gerichts.
Zu den Vorbereitungen für einen Prozess in Abwesenheit gehört auch der Umstand, dass das Bundesstrafgericht Vorladungen für Karimowa und den mitangeklagten Bekhzod Akhemedow im Bundesblatt veröffentlichte, mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung für den Fall des Nichterscheinens zur Hauptverhandlung. Und zwar gleich in doppelter Version: Zum einen für Verhandlungen zwischen dem 27. April und dem 22. Mai sowie zum anderen für Verhandlungen zwischen dem 4. und dem 29. Mai. Das zweite Datum wurde vorsorglich für den Fall angesetzt, dass eine Partei zum Prozessbeginn am 27. April nicht erscheinen sollte, wie das Gericht auf Anfrage bestätigte.
Die Rückschläge für die Bundesanwaltschaft
Diese Ungewissheiten im Vorfeld des Prozesses folgen auf eine Reihe von Ungereimtheiten während des Verfahrens der Bundesanwaltschaft. So musste sie 2019 den Verfahrensleiter auswechseln, nachdem der langjährige Staatsanwalt des Bundes Patrick Lamon vom Bundesstrafgericht für befangen erklärt wurde. Der Grund war der informelle Besuch einer sechsköpfigen Delegation der BA unter Leitung des damaligen Bundesanwalts Michael Lauber bei der Staatsanwaltschaft in der usbekischen Hauptstadt Taschkent. Vergeblich versuchte die BA dem Pflichtverteidiger Karimowas, dem Genfer Rechtsanwalt Grégoire Mangeat, das Mandat zu entziehen. Ungewöhnlich ist ausserdem, dass die BA vor der Anklage gegen die Hauptbeschuldigten vier in usbekischer Haft sitzende Komplizen mit Strafbefehlen verurteilte und den Hauptteil der ursprünglich beschlagnahmten 800 Millionen Franken einzog.
Erst 2022 erweiterte die BA das Geldwäschereiverfahren um den Tatbestand der kriminellen Organisation. Fast gleichzeitig hatte das Bundesstrafgericht Rekurse der Verteidigung teilweise gutgeheissen und die Rolle Karimowas als faktische fremde Amtsträgerin bei der Einkassierung von Schmiergeldern in Frage gestellt. In der Anklageschrift bekräftigt die BA beim Anklagepunkt der passiven Bestechung die Rolle Karimowas als Amtsträgerin. Seit 1995 habe sie immer wieder hohe staatliche Funktionen ausgeübt, als Beraterin für Minister, als ministerielle Beraterin der usbekischen Botschaft in Moskau, als Vizeministerin sowie als Botschafterin bei der UNO in Genf und für Spanien.
Dank ihres Status als Tochter des Präsidenten habe Karimowa einen unbegrenzten Einfluss auf Beamte und Politik ihres Landes gehabt und die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen beeinflusst. Der Zugang zum Markt der Telekommunikation habe zwangsläufig über Karimowa geführt. Der Geldwäschereivorwurf betrifft vor allem Schmiergelder in Milliardenhöhe, die Karimowa von internationalen Telekomkonzernen für den Zugang zum usbekischen Mobiltelefonmarkt kassiert haben soll. In Vergleichsverhandlungen mit den Behörden zahlten die Konzerne MTS, Vimpelcom und Telia 2,6 Milliarden Dollar.
Geld floss über 30 Konten bei acht Schweizer Banken
Zum Vorwurf der kriminellen Organisation schildert die BA den Aufbau des hierarchisch organisierten sogenannten «Office» mit 45 bis 50 Mitgliedern allein in Taschkent, weltweit rund 100 Briefkastenfirmen, die intern zum Teil als Mülleimer bezeichnet wurden, und Karimowa an der Spitze mit alleinigen Befehlskompetenzen. Allein in der Schweiz habe das 2001 gegründete «Office» kriminelle Gelder von rund 800 Millionen Dollar generiert. Die Gelder sollen über 30 Bankbeziehungen in der Schweiz geflossen sein. Neben der Hausbank Lombard Odier werden in der Anklageschrift folgende Institute genannt: Vontobel, Bordier, Union Bancaire Privée (UBP), Credit Suisse, Mirabaud, EFG und UBS. Zu den internationalen Bankbeziehungen gehörten zwei Banken in Lettland sowie die Standard Chartered Bank in Hongkong.
Die Anklage zur Bank Lombard Odier wirft einem heute 55-jährigen ehemaligen Vermögensverwalter schwere Geldwäscherei vor. Als Leiter für die Entwicklung des Geschäfts in Osteuropa soll er zwischen 2008 und 2012 neun Bankbeziehungen für das «Office» eröffnet und betreut haben. Unter Missachtung der Geldwäschereivorschriften seien Gutschriften in der Höhe von 1,065 Milliarden Dollar, 199,4 Millionen Euro, 39,5 Millionen britische Pfund und 296’250 Schweizerfranken erfolgt. Die Abbuchungen beliefen sich im gleichen Zeitraum gemäss Anklageschrift auf 451,4 Millionen Dollar, 139,4 Millionen Euro, 71,4 Millionen britische Pfund und 601'777 Schweizer Franken.
Am 23. Juli 2012 kündigte die Bank dem Vermögensverwalter und stellte ihn per sofort frei. Er war während seiner Tätigkeit mit insgesamt 2'725'025,50 Franken vergütet worden. Der Anklageschrift ist unter anderem zu entnehmen, dass der Vermögensverwalter Gulnara Karimowa im Oktober 2010 auch der Bank Mirabaud als Kundin empfohlen hatte. Als sich Yves Mirabaud bei einer Verwaltungsrätin von Lombard Odier erkundigte, erhielt er die Rückmeldung, «diese Dame» habe ein «kleines Konto» bei Lombard Odier. Die Sorgfaltsabklärungen seien erfolgt, und das Konto habe seit zwei bis drei Jahren keine Bedenken ausgelöst.
Finma zieht 4,8 Millionen ein
Spannend dürfte die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortung der Bank werden, der die BA vorwirft, nicht alle angemessenen und notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen zu haben, um die Geldwäscherei zu verhindern. Denn Lombard Odier selber hatte die Ermittlungen am 28. Juni 2012 mit einer Anzeige an die Geldwäscherei-Meldestelle des Bundes (MROS) ausgelöst. Und zwar im Einvernehmen mit Patrick Odier, dem damaligen Senior Managing Partner der Bank und gleichzeitig Präsident der Schweizerischen Bankiervereinigung. Dass die Bank dennoch ins Visier der Bundesanwaltschaft geriet, dürfte mit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht Finma zusammenhängen. Denn die Bankenaufseher kamen am 16. April 2014 zum Schluss, dass Lombard Odier bei der Betreuung der Konten des «Office» auf schwere Weise die Sorgfaltspflichten des Geldwäschereigesetzes vernachlässigt habe. Das Verfahren der Finma war bisher nicht bekannt und führte zur Einziehung von Gewinnen in der Höhe von 4'786'899 Franken. So viel hatte die Bank mit den neun usbekischen Konten bis Ende 2013 verdient.

