CS-Pleite
Gläubiger der Credit Suisse haben mit einer Schadenersatzklage in den USA Schiffbruch erlitten. Sie wollten den Bund haftbar machen für den AT1-Abschreiber.
1. Oktober 2025 • red.

Der Bundesrichter Dale Ho in Manhattan entschied, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft in diesem Verfahren Staatenimmunität geniesst. Damit ist die von mehr als 50 Parteien unterstützte Zivilklage unzulässig. Zuerst berichtete CH Media über das Urteil.

In seiner Begründung macht der Richter klar: Die Kläger können ihre Verluste – ursprünglich war von über 82 Millionen Dollar die Rede – nicht über ein US-Verfahren geltend machen. Die Schweiz, vertreten durch die Kanzlei Wachtell, Lipton, Rosen & Katz, hatte von Beginn an auf die Immunität verwiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der rechtmässige Gerichtsstand die Schweiz, wo bereits Verfahren anhängig sind.

Schweiz ist keine Investmentbank

Die Kläger hatten versucht, sich auf eine Ausnahme im US-Recht zu stützen: Für kommerzielle Handlungen eines Staates gilt die Immunität nicht. Sie argumentierten, Bundesrat, Nationalbank und Finma hätten im März 2023 wie eine Investmentbank agiert.

Richter Ho widersprach entschieden. Die Behörden hätten nicht gehandelt wie ein Marktteilnehmer, sondern als staatliche Instanz, die den Deal zwischen CS und UBS durchsetzte, um den Finanzplatz Schweiz zu stabilisieren. «Investmentbanken nehmen Anweisungen entgegen, sie erteilen keine», zitiert er aus den Schriftsätzen der Verteidigung. Ein privater Akteur hätte keinen vergleichbaren Druck auf die CS ausüben können. Die Kläger haben die Möglichkeit, das Urteil anzufechten.

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