Bankgeheimnis versus Medienfreiheit
Das Bundesgericht muss entscheiden, ob der Blogbetreiber Lukas Hässig wegen Verletzung des Bankgeheimnisses angeklagt werden soll. Der Entscheid hat weitreichende Folgen für den Journalismus in der Schweiz.
3. Juni 2026 • Beat Schmid

Im Fall Vincenz ist es ein Nebenschauplatz – allerdings kein unbedeutender. Es geht darum, ob Journalist Lukas Hässig, der die Affäre ins Rollen brachte, vor Gericht angeklagt werden soll wegen Verletzung des Bankgeheimnisses. Nun muss sich das oberste Gericht der Schweiz mit dem Fall beschäftigen.

Im April hat das Zürcher Obergericht entschieden, dass der Betreiber von Inside Paradeplatz wegen des Verdachts der Verletzung des Bankgeheimnisses angeklagt werden soll. Das Gericht wies damit die Zürcher Staatsanwaltschaft zurecht, die das Verfahren gegen den Journalisten bereits mehrfach eingestellt hatte. Sie begründete ihre Einstellungsentscheide damit, dass der journalistische Quellenschutz einer Beweisführung in wesentlichen Punkten entgegenstehe.

Hintergrund ist die Veröffentlichung einer Serie von Artikeln auf dem von Hässig betriebenen Blog im Jahr 2016. Die Berichte stützten sich auf interne Informationen der Bank Julius Bär und thematisierten heikle Transaktionen des ehemaligen Raiffeisen-Chefs Pierin Vincenz und seines Geschäftspartners Beat Stocker. In einem viel beachteten Prozess wurden Vincenz und Stocker erstinstanzlich zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Der Berufungsprozess ist für August 2026 angesetzt.

«Weiteroffenbaren»

Laut Obergericht sei das «Weiteroffenbaren» eines Bankgeheimnisses als Anschlussdelikt analog zu Hehlerei oder Geldwäscherei zu qualifizieren, wie es in einer Zusammenfassung des Urteils heisst. Anders als die Staatsanwaltschaft vertrat das Gericht zudem die Auffassung, dass die sogenannte Vortat nicht lückenlos aufgeklärt sein müsse, um eine Anklage zu rechtfertigen.

Wie das Zürcher Obergericht gegenüber Tippinpoint bestätigte, ist der Entscheid noch nicht rechtskräftig, «da er vom Beschwerdegegner 2 ans Bundesgericht weitergezogen wurde». Bei Beschwerdegegner 2 handelt es sich um Lukas Hässig. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich wird den Entscheid hingegen nicht ans Bundesgericht weiterziehen, wie ein Sprecher der Behörde auf Anfrage mitteilte. Hässig liess WhatsApp-Anfragen unbeantwortet.

Das Obergericht auferlegte dem Journalisten die Hälfte der Verfahrenskosten in Höhe von 3000 Franken. Zudem muss er dem Kläger Beat Stocker eine Prozessentschädigung von 1400 Franken bezahlen.

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