Ein halbes Jahr nach der staatlich orchestrierten Übernahme der Credit Suisse (CS) einigte sich die UBS im September 2023 mit Moçambique in einem aussergerichtlichen Vergleich, dessen Einzelheiten nicht offengelegt wurden. Die Hoffnungen der UBS, damit einen Schlussstrich unter die skandalöse Kreditvergabe der CS an das ostafrikanische Land ziehen zu können, gingen aber nicht in Erfüllung. Fast gleichzeitig eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) in der Affäre ein neues Geldwäschereiverfahren gegen Unbekannt.
Gegenstand ist eine Zahlung von 7,9 Millionen Dollar mutmasslich deliktischer Herkunft zu Lasten des Wirtschafts- und Finanzministeriums von Moçambique auf ein bei der CS geführtes Konto, lautend auf eine Firma. Die BA untersucht die Umstände der anschliessenden Kontoschliessung, ohne dass die Bank eine Geldwäscherei-Verdachtsmeldung erstattete. In Frage kommen mögliche strafrechtsrelevante Unterlassungen oder gegebenenfalls Handlungen unbekannter Mitarbeiter der früheren CS-Gruppe.
Ende Mai 2024 erliess die BA eine umfangreiche Editionsverfügung betreffend die Organisation und das Weisungswesen der ehemaligen Credit Suisse. Den Antrag der UBS als Rechtsnachfolgerin der CS, die auf einem passwortgeschützten Stick eingereichten Unterlagen seien zu versiegeln, lehnte die BA ab.
Trickste die UBS beim Siegelungsbegehren?
Vergeblich argumentierte die UBS vor dem Bundesstrafgericht, die Durchsuchung der Unterlagen sei unzulässig, da ein hinreichender Tatverdacht fehle. Zudem stünden dem Eingriff überwiegende Geheimhaltungsinteressen und das Anwaltsgeheimnis entgegen. Das Bundesstrafgericht wies die Einwände im September 2024 vollumfänglich ab, beziehungsweise trat nicht darauf ein. Die durch Anwälte der Zürcher Anwaltskanzlei Homburger vertretene UBS liess es damit aber nicht bewenden und führte Beschwerde ans Bundesgericht. Die Grossbank argumentierte unter anderem mit dem Anwaltsgeheimnis, seien doch Schreiben von Rechtsanwälten unter den beschlagnahmten Unterlagen. Die Bundesanwaltschaft hielt demgegenüber fest, falls bewusst über die Editionsverfügung hinaus berufsspezifischen anwaltliche Korrespondenz übermittelt worden sei, um ein Entsiegelungsverfahren auszulösen, wäre von einem rechtsmissbräuchlichen und insofern ungültigen Siegelungsbegehren auszugehen.
Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf, beziehungsweise nicht darauf eintreten muss. Zum Argument des Anwaltsgeheimnisses hielten die Richter unter anderem fest, die UBS könne mit Blick auf die Rechtsprechung zum Geldwäschereigesetz nicht ohne jede nähere Angabe behaupten, in den von der BA verlangten Unterlagen befänden sich «Korrespondenz mit Rechtsanwälten» respektive «Schreiben von Rechtsanwälten».
Ende Oktober wurde bekannt, dass die UBS im Moçambique-Komplex eine weitere Niederlage vor Gericht erlitten hat. Das Bundesstrafgericht trat nicht auf ein Gesuch um Akteneinsicht in ein früheres Verfahren der Bundesanwaltschaft ein. Dieses betrifft ebenfalls den Verdacht auf Geldwäscherei und folgte Anfang 2020 auf verschiedene Anzeigen bei der Geldwäscherei-Meldestelle des Bundes, auf ein Rechtshilfegesuch aus Moçambique sowie auf Erkenntnisse der US-Justiz. Das Bundesstrafgericht befand, dass die UBS in diesem Fall nicht beschwerdeberechtigt ist.
Prozess gegen Lara Warner verschoben
Wegen Unterlassung der Geldwäscherei-Meldepflicht im Fall Moçambiqu hätte sich Ende Oktober ausserdem die frühere Risikochefin der CS, Lara Warner vor Bundesstrafgericht verantworten sollen. Die 58-jährige Amerikanerin, die in den USA inzwischen als Beraterin für Regulierungsfragen tätig ist, wehrt sich gegen eine Busse vom 100’000 Franken des Eidgenössischen Finanzdepartements. Die Verhandlung in Bellinzona wurde aber wegen einer gerichtlichen Beweiserhebung auf Antrag der Parteien vertagt. 'p>
(Urteil 7B_1154/2024 des Bundesgerichts vom 2.10.25)

