Asset Recovery
Seit zwölf Jahren sind auf Schweizer Banken rund 130 Millionen Franken aus dem Umfeld des gestürzten ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch eingefroren. Nun hat das Departement Keller-Sutter eine erste Klage zur Einziehung dieser Gelder eingereicht – allerdings erst für einen Bruchteil.
15. Mai 2026 • Balz Bruppacher

Anspruch und Wirklichkeit klaffen in der Politik oft auseinander. Das gilt zum Beispiel für das sogenannte Asset Recovery, also für die Sperrung und Rückführung illegal erworbener Potentatengelder in die Ursprungsländer. Die Schweiz verfüge in diesem Bereich über ein weltweit führendes Dispositiv und entwickle dieses weiter, hat der Bundesrat kürzlich wiederholt. Erwähnt wird unter anderem das 2016 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG). Das im Gefolge des arabischen Frühlings erlassene Gesetz blieb bisher allerdings weitgehend wirkungslos.

Eine neue Bewährungsprobe ist im Fall jener Gelder im Gang, die der Bundesrat nach der Maidan-Revolution in der Ukraine 2014 aus der Entourage des gestürzten Präsidenten Viktor Janukowitsch zunächst per Notrecht sperren liess. Es geht um mehr als 130 Millionen Franken. Davon entfallen über 100 Millionen Franken auf Konten des früheren ukrainischen Parlamentariers und Janukowitsch-Vertrauten Jurij Iwanjuschtschenko. Gegen ihn hatte auch die Bundesanwaltschaft (BA) ein umfangreiches Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer kriminellen Organisation geführt. Im Januar 2022 stellte die BA das Verfahren aber ein. Und zwar gestützt auf die Bestimmungen der Strafprozessordnung, wonach die Staatsanwaltschaft von der Strafverfolgung absehen und das Verfahren einstellen kann, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt wird.

Das ukrainische Verfahren gegen den aus Donezk stammenden Iwanjuschtschenko geriete nach dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 aber ins Stocken. Der Bundesrat beauftragte deshalb im Mai 2022 das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), das Einziehungsverfahren gestützt auf das SRVG einzuleiten. In einem aufwendigen Verfahren ging es zunächst um die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Sperre der fraglichen Gelder erfüllt waren. Es war insbesondere nachzuweisen, dass die Ukraine wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems die Anforderungen des Rechtshilfeverfahrens nicht mehr erfüllen konnte. Das Bundesgericht hiess die Sperre im Mai 2025 letztinstanzlich gut. Gleiches galt für die seit 2014 beschlagnahmten Vermögenswerte des Sohns des früheren ukrainischen Ministerpräsidenten Mykola Asarow sowie des ehemaliges Politikers Aleksandr Yefremow.

Keine Gelder freigegeben

Damit war der Weg für die Einziehungsklagen des EFD beim Bundesverwaltungsgericht frei. Entgegen den ursprünglichen Plänen des Departements Keller-Sutter kam es zu weiteren Verzögerungen und zusätzlichen Abklärungen. Am vergangenen Dienstag deponierte das EFD nun die erste Klage beim Gericht in St. Gallen. Sie betrifft Vermögenswerte Iwanjuschtschenkos in der Höhe von 2,2 Millionen Dollar, also nur einen kleinen Teil der ursprünglich gesperrten mehr als 100 Millionen Franken. Wie EFD-Sprecherin Valmira Krrakaj auf Anfrage von Tippinpoint ergänzte, befinden sich die Gelder auf unterschiedlichen Konten mit unterschiedlichen Kontoinhabern. Die nun eingereichte Einziehungsklage betreffe lediglich eines dieser Konten. Die Klagen zu den übrigen Vermögenswerten seien Vorbereitung. «Es wurden keine Gelder freigegeben», sagte die Sprecherin.

Das Bundesverwaltungsgericht muss nun prüfen, ob die fraglichen Gelder in der Verfügungsmacht einer politisch exponierten Person sind und ob sie unrechtmässig erworben wurden. Letzteres wird angenommen, wenn das Vermögen der betroffenen Person «begünstigt durch die Ausübung des öffentlichen Amts durch die ausländische politisch exponierte Person ausserordentlich stark gestiegen ist». Und wenn der Korruptionsgrad im Herkunftsland notorisch hoch ist. Die Vermutung der Unrechtmässigkeit wird umgestossen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte rechtmässig erworben wurden. Auch die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können von den Betroffenen beim Bundesgericht angefochten werden. Erst in einem letzten Schritt geht es um die Rückerstattung der eingezogenen Vermögenswerte, wobei verschiedene Ziele zu verfolgen sind, damit die Gelder nicht erneut in korrupten Kanälen versickern.

Hehre Strategien und Verzögerungen

Die Erfahrungen im Fall der Ukraine-Gelder werden in die seit Jahren hängige Revision des SRVG einfliessen. Das Vorhaben war 2019 mit einem Postulat des Ständerats angeschoben worden. Im mehrmals verschobenen Postulatsbericht brachte der Bundesrat im Juni 2024 einen Mechanismus ins Spiel, bei dem in Ausnahmefällen rechtskräftig eingezogene Potentatengelder einem ausländischen Staat zugewiesen werden könnten. Die Arbeiten für die Umsetzung des Postulats seien weiterhin im Gang, erklärte das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen zur kürzlich vom Bundesrat verabschiedeten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Rückgabe von Vermögenswerten seien komplex und erforderten eine enge Zusammenarbeit zwischen allen involvierten Behörden. Auch neuen parlamentarischen Vorstössen zum SRVG sei gegebenenfalls Rechnung zu tragen, was zu Anpassungen im Zeitplan geführt habe. In der zuvor vom Bundesrat verabschiedeten Korruptionsstrategie für die Jahre 2026-2029 figurierte das Vorhaben unter jenen Projekten, die spätestens bis Ende 2028 umgesetzt sein sollen.

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