Kritik am Geschäftsgebaren der UBS im Globalen Wealth Management

Neue Vereinbarungen zwischen der UBS und grossen Private-Equity-Firmen sorgen in der Branche für Diskussionen. Konkret geht es um Fee-Sharing-Modelle mit Carlyle Group und CVC Capital Partners.

Kritik am Geschäftsgebaren der UBS im Globalen Wealth Management
Kritik am Geschäftsgebaren der UBS im Globalen Wealth Management (Quelle: HO)

Der Vorwurf wiegt schwer: Die UBS soll ihre Vertriebsmacht im Wealth Management einsetzen, um Anbieter von Private-Market-Produkten dazu zu bewegen, einen Teil ihrer erfolgsabhängigen Gebühren an die Bank abzutreten. Im Gegenzug würden deren Produkte aktiv an vermögende Privatkunden vertrieben.

Laut einem Bericht der Financial Times teilen Carlyle und CVC entsprechende Gebühren mit der UBS. Carlyle etwa soll den sogenannten Carried Interest seines Evergreen-Secondaries-Fonds teilweise an die Bank weitergeben. Auch CVC würde die Performance-Gebühren eines Evergreen-Fonds mit UBS teilen. Zudem soll der schwedische Investmentmanager EQT bereit gewesen sein, einen Teil der Managementgebühren seines US-Infrastruktur-Evergreen-Fonds mit der Grossbank zu teilen.

Sollten diese Vereinbarungen zutreffen, wirft dies Fragen zur Unabhängigkeit der Beratung auf. Naheliegend ist, dass UBS-Berater dann vor allem jene Produkte bevorzugen, die für sie und ihr Team die höchsten Einnahmen generieren. Fondsanbieter, die Gebührenbeteiligungen anbieten, könnten bei der Distribution entsprechend bevorzugt werden.

Lukratives 2/20-Gebührenmodell

Private-Market-Anlagen sind für Banken besonders attraktiv, weil sie hohe Gebühren generieren. Üblich ist eine Struktur aus rund 2 Prozent Management Fee und etwa 20 Prozent Performance Fee. In einer Zeit, in der viele Anleger auf kostengünstige ETF-Produkte ausweichen, gelten Privatmarktfonds daher als wichtiger Hebel zur Steigerung der Gebühreneinnahmen.

Gleichzeitig hat die Branche in den vergangenen Jahren einen starken Wachstumsschub erlebt. Produkte aus den Bereichen Private Equity, Private Credit und Infrastruktur verzeichneten massive Mittelzuflüsse. Immer mehr Anbieter sind in diesen Markt eingestiegen und haben neue Fonds aufgelegt, deren Volumen inzwischen über die Nachfrage institutioneller Investoren hinausgeht.

Die Folge ist ein verstärkter Vorstoss in das Privatkundensegment. Mit sogenannten Evergreen-Strukturen – sie erlauben regelmässige Rücknahmen im Gegensatz zu klassischen geschlossenen Fonds – hat die Branche eine Produktkategorie geschaffen, die gezielt auf private Investoren zugeschnitten ist.

Wie die Financial Times weiter berichtet, soll UBS gegenüber Fondsmanagern besonders aggressiv auftreten, wenn es darum geht, solche Produkte über das eigene Vertriebsnetz zu platzieren. Nicht alle Anbieter seien jedoch bereit, ihre Gebühren mit der UBS zu teilen.

Üblicherweise zahlen Fondsanbieter Distributoren wie UBS eine sogenannte Placement Fee – eine Vertriebsprovision auf das eingesammelte Kapital. Gleichzeitig hat sich der Wettbewerb um einen Platz auf den sogenannten Product Shelves der Banken verschärft.

UBS weist Kritik zurück

UBS betont gegenüber der Financial Times, dass die Auswahl von Private-Market-Anbietern auf einem strengen Investment- und Due-Diligence-Prozess basiere. Die Gebührenvereinbarungen seien marktüblich und würden den Kunden transparent offengelegt.

Zudem gebe es keine Hinweise darauf, dass die Abmachungen mit Carlyle oder CVC zu höheren Kosten für Endinvestoren geführt hätten. Beteiligungen an Performance-Gebühren würden in den jeweiligen Fondsprospekten ausgewiesen.

Die Financial Times macht keine Angaben dazu, in welchen Regionen UBS dieses Gebühren-Sharing-Modell einsetzt. Damit könnten auch regulatorische Fragen aufgeworfen werden.

In der Schweiz gelten Retrozessionen zivilrechtlich grundsätzlich als dem Kunden zustehende Vermögensvorteile. Sie dürfen nur dann beim Finanzintermediär verbleiben, wenn der Kunde ausdrücklich und informiert darauf verzichtet. In vielen EU-Ländern sind solche Vergütungen im Beratungsgeschäft weitgehend verboten. In den USA wiederum gelten spezifische Vorschriften zur Offenlegung von Interessenkonflikten.

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