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# Fall Hässig: Anklageschrift wirft Fragen auf
- URL: https://www.tippinpoint.ch/fall-hassig-anklageschrift-wirft-fragen-auf/
- Published: 2026-10-19T05:48:08.000Z
- Updated: 2026-10-19T06:37:05.000Z
- Description: Journalist Lukas Hässig wird angeklagt, weil er heikle Transaktionen zwischen Pierin Vincenz und Beat Stocker öffentlich machte. Die Anklageschrift weist Auffälligkeiten auf.
- Author: Beat Schmid
- Tags: Causa Vincenz, Julius Bär, Gericht

Eigentlich wollte die Staatsanwaltschaft Lukas Hässig gar nie anklagen. Drei Mal hat sie ein Verfahren gegen den Journalisten des Portals «Inside Paradeplatz» wegen Verdachts auf Bankgeheimnisverletzung eingestellt. Das letzte Mal im Dezember 2025\. Der journalistische Quellenschutz stehe in wesentlichen Punkten einer Beweisführung entgegen, begründeten die Behörden den Entscheid damals.

Hintergrund ist Hässigs Berichterstattung über Finanztransaktionen zwischen Pierin Vincenz und Beat Stocker. Er machte öffentlich, was zu einem der grössten Schweizer Wirtschaftsfälle werden und letztlich das Ende für die Karrieren mehrerer Manager bedeuten sollte. Die ersten Berichte von Lukas Hässig erschienen vor über zehn Jahren.

Doch Beat Stocker liess nicht locker. Als Privatkläger ging er gegen die [Einstellungsverfügung vor](https://www.tippinpoint.ch/droht-journalisten-lukas-haessig-doch-noch-eine-anklage/) und bekam letztinstanzlich recht. Jetzt also muss die Staatsanwaltschaft umsetzen, was die Gerichte verlangen. Letzte Woche erhob die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Anklage gegen den Journalisten, wie Hässig auf [seinem Medium selbst ](https://insideparadeplatz.ch/2026/10/15/staatsanwalt-zerrt-ip-vor-den-richter/?ref=tippinpoint.ch)bekanntmachte. Gemäss Anklageschrift, die Tippinpoint vorliegt, hat der Beschuldigte vorsätzlich:

*«ein Geheimnis, welches ihm von einer Person offenbart wurde, welche dieses Geheimnis in ihrer Eigenschaft als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank oder einer Person nach Art. 1b des Bankengesetzes oder als Organ oder Angestellter einer Prüfgesellschaft anvertraut wurde, oder das die offenbarende Person in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat, weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausgenützt».*

Die Staatsanwaltschaft liefert in der Anklageschrift keine konkreten Hinweise, über welchen Weg und von wem der Journalist die Informationen erhalten haben soll. Sie stellt lediglich fest, dass Hässig die Informationen aus den «ihm zugespielten, dem Bankgeheimnis unterliegenden Unterlagen» für eine «Artikelserie» auf «Inside Paradeplatz» genutzt habe.

### Artikel als Beweismittel

Insgesamt listet die Staatsanwaltschaft vier Artikel auf. Der jüngste dieser «Artikelserie» datiert vom 3\. November 2016 und ist damit der einzige, der nicht verjährt ist. Interessant ist: In diesem Artikel geht es allerdings um einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich um die Kündigung des [Bär-Kadermanns](https://insideparadeplatz.ch/2016/11/03/naechster-mega-abgang-bei-baer-gmuender-weg/?ref=tippinpoint.ch). Der Bericht hat keinen Bezug zu den Vincenz-Transaktionen. 

Noch etwas anderes ist auffällig an der Anklage: Sie enthält keine Anträge. In den allermeisten Fällen geben Staatsanwälte das geforderte Strafmass dem Beschuldigten bekannt. Für das Gericht und vor allem die Verteidigung ist das die mitunter wichtigste Information. In der Anklageschrift heisst es dazu, dass die Anträge anlässlich der Hauptverhandlung gestellt werden.

Auf Anfrage sagt Lukas Hässig: «Der Staatsanwalt meinte in der Schlusseinvernahme, er lasse sich bezüglich Strafmass bis zur öffentlichen Verhandlung alles offen, von Maximalstrafe bis zu Freispruch.» 

Die Maximalstrafe beträgt drei Jahre Gefängnis. Für Lukas Hässig steht im Strafverfahren also sehr viel auf dem Spiel. Aber nicht nur für ihn, sondern für den Journalismus insgesamt. Denn eine Verurteilung würde im Kern darauf darauf hinaus laufen, dass ein Journalist selbst dann mit einer Gefängnisstrafe rechnen muss, wenn keine Beweislage dafür besteht, dass er sich aktiv an einer unrechtmässigen Beschaffung von Daten beteiligt hat. Als Beweismittel dient allein der journalistische Text. 

Damit würden investigative Recherchen – insbesondere im Zusammenhang mit potenziell illegalen Finanztransaktionen – praktisch verunmöglicht.